
Kündigung während der Probezeit
Ob die Chemie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stimmt, lässt sich ganz einfach während der Probezeit feststellen. Sie gibt beiden Parteien die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis auszutesten und zu ergründen, ob der jeweils andere das ist, was man gesucht hat. Ebenso besteht die Option, das Arbeitsverhältnis wieder aufzukündigen, wenn es am Ende doch nicht so funktioniert, wie man es sich erhofft hatte. Doch wie lange darf eine Probezeit andauern, was ist wichtig und wann können Arbeitnehmer dagegen vorgehen?
Wie lange dauert eine Probezeit?
Innerhalb Österreichs darf die Probezeit nicht länger andauern als einen Monat. Sie kommt außerdem nur dann zum Einsatz, wenn sie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Oftmals ist sie Bestandteil sogenannter Kollektivverträge und fällt dann sogar kürzer aus.
Möchten beide Parteien es auf eine längere Probezeit ankommen lassen, muss dies im Vertrag schriftlich festgehalten werden. Ist der erste Monat abgelaufen, wird die restliche Probezeit praktisch als befristetes Arbeitsverhältnis eingestuft.
Einen Kündigungs- und Entlassungsschutz gibt es während der Probezeit allerdings nicht. Dieser beginnt für gewöhnlich erst dann, wenn die Probezeit endet. Anschließend geht das Arbeitsverhältnis in einen befristeten oder unbefristeten Status über. Der Vorteil des fehlenden Kündigungs- und Entlassungsschutzes dient dazu, dass sich beide Parteien jederzeit dazu entschließen dürfen, das Arbeitsverhältnis ohne jegliche Angabe von Gründen aufzulösen.
Österreich hat in Bezug auf die Länge der Probezeit eine andere Einstellung als andere europäische Länder. So fällt sie mit einem Monat im Vergleich zu Deutschland relativ kurz aus. Innerhalb Deutschlands darf eine Probezeit beispielsweise bis zu sechs Monate umfassen. Dagegen ist es in Österreich keinesfalls zugelassen, die Probezeit zu verlängern. Dabei ist es übrigens gleich, ob es sich um einen regulären Arbeitsvertrag oder einen Kollektivvertrag handelt.
Österreich geht sogar so weit, dass selbst ein beiderseitiges Einverständnis in Bezug auf eine Verlängerung der Probezeit nicht zulässig ist und dies als rechtswidrig eingestuft wird.
Gut zu wissen: Die einzige Ausnahme von besagter Regel trifft auf Lehrlinge und ihren Arbeitgeber zu. Sie haben eine gesetzliche Probezeit von drei Monaten. Die Probezeit kann jedoch auch kürzer gestaltet sein, sofern Arbeitgeber und Auszubildender dies schriftlich im Kollektiv- oder Arbeitsvertrag miteinander vereinbart haben.
Was ist bei der Kündigung während der Probezeit zu beachten?
Wie bereits erwähnt, ist für die Kündigung während der Probezeit sowohl seitens des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers keine Begründung erforderlich.
Erweckt es jedoch den Anschein, dass die Kündigung einen Diskriminierungsgrund als Hintergrund besitzt, sollten Arbeitnehmer aufmerksam werden. Denn dann haben sie die Möglichkeit, die Kündigung anzufechten.
Hierbei kommt selbstverständlich die Frage auf, was als Diskriminierungsgrund eingestuft werden kann. So ist es unzulässig, einen Arbeitnehmer aufgrund der folgenden Sachverhalte zu kündigen:
- Religion oder Weltanschauung
- ethnische Zugehörigkeit
- sexuelle Orientierung
- Geschlecht
- Alter
- Behinderung
- Schwangerschaft
- wenn die Kündigung in Zusammenhang seiner Pflegefreistellung, der Familienhospizkarenz oder aus ähnlichen Gründen erfolgte
Möchte ein Arbeitnehmer die Kündigung anfechten, muss er hierbei eine Frist einhalten. So ist die Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach der Lösung des Arbeitsverhältnisses möglich. Geht mit der Anfechtung eine Schadenersatzforderung einher, muss diese innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden.
Was die Gültigkeit der Kündigung angeht, tritt diese mit dem Zugang der Erklärung ein. Sie muss sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber spätestens am letzten Tag der Probezeit erteilt werden. Ist der letzte Tag ein Sonn- oder Feiertag, spielt dies keine Rolle, da diese Tage die Probezeit nicht verlängern. Ebenso verhält es sich, wenn die Probezeit am Monatsersten beginnt. So geht eine zum 1. März beginnende Probezeit am 31. März zu Ende.
Aus welchen Gründen ist eine Kündigung möglich?
Zwar ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung einen Grund angibt, es gibt jedoch Ereignisse, die eine Kündigung durchaus rechtfertigen.
So können typische Gründe für eine Kündigung während der Probezeit sein:
- Vorstellung über die gemeinsame Zusammenarbeit ist unterschiedlich
- Mangelnde Fachkenntnisse beim Arbeitnehmer
- Arbeitnehmer integriert sich nicht ins Arbeitsteam
- Arbeitsklima wird vom Arbeitnehmer als schlecht empfunden
- Weiterentwicklung des Arbeitnehmers ist nicht möglich
- Bezahlung wird vom Arbeitnehmer als unzureichend empfunden
Arbeitnehmern wird daher stets geraten, sich gerade während der Probezeit zu bemühen und sich möglichst gut in das Team zu integrieren. Selbstverständlich wissen Arbeitgeber, dass sich neue Arbeitnehmer zunächst ein Bild von der Unternehmenskultur machen und die Regeln kennenlernen müssen. Wer sich hier schneller einbringt, hat hinterher weniger Schwierigkeiten, noch besser im Unternehmen zurechtzukommen.
Übrigens: Im Rahmen des Kennenlernens ist es keinesfalls verwerflich, Nachfragen zu stellen oder sich Notizen zu machen. Ein solches Verhalten wird keineswegs als Unwissen interpretiert, eher ist das Gegenteil der Fall. Denn mittels der Nachfragen wird dem Arbeitgeber der Eindruck vermittelt, dass ernstes Interesse besteht.
Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit sind Arbeitgebern ebenso wichtig, wie eine hohe Motivation und Lernbereitschaft. Selbstverständlich sollten derlei Attribute nach Ablauf der Probezeit nicht vernachlässigt werden. Jedoch dient die Probezeit zu genau diesem Zweck: um herauszufinden, ob man seine Passion und Chancen im Unternehmen verwirklichen kann und ob man generell zur ausgestellten Beschäftigung passt.
Gastautorin Christine Schröder
In diesem Artikel wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei jedoch ausdrücklich mitgemeint.