Versteuerung beim Dienstwagen
Vertriebsmitarbeiter, die nicht ausschließlich im Vertriebsinnendienst arbeiten, müssen in jedem Jahr viele Kilometer für Kundenbesuche zurücklegen. Auf einen Dienstwagen können sie daher nicht verzichten. Einige Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen anstelle eines höheren Gehalts, da er steuerlich günstiger ist.
Für Vertriebsmitarbeiter, die häufig ihre Kunden besuchen, ist ein Dienstwagen nicht nur ein steuerlicher Vorteil. Er ist wichtig, da Vertriebsmitarbeiter oft auch Kunden in entfernten Regionen besuchen müssen.
Immer mehr Unternehmen, aber auch die österreichische Regierung achten darauf, die Mobilität möglichst klimafreundlich zu gestalten. Unternehmer stellen ihren Mitarbeitern daher immer häufiger Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Firmenfahrzeuge zur Verfügung.
Besteuerung von Elektroautos als Firmenwagen
Die Bundesregierung fördert den Kauf von Plug-in-Hybridfahrzeugen und Elektroautos, um die CO2-Emission zu verringern und einen Anreiz zum Klimaschutz zu gewähren. Das gilt auch, wenn Elektro- oder Hybridfahrzeuge als Firmenwagen gekauft werden. Vertriebsmitarbeiter können daher auch ein Elektroauto als Dienstwagen von ihrem Arbeitnehmer erhalten.
Wie die Förderung aussieht, hängt davon ab, ob es sich um ein reines Elektrofahrzeug oder ein Hybridfahrzeug handelt. Für reine Elektrofahrzeuge soll in Deutschland bis 2030 eine Befreiung von der Kfz-Steuer gelten. Hybridfahrzeuge verfügen neben dem Elektromotor auch noch über einen Verbrennungsmotor, der CO2 ausstößt.
Wird ein Elektro- oder Hybridfahrzeug als Dienstwagen genutzt, gelten ähnliche Regelungen bei der Besteuerung wie bei Fahrzeugen, die nur über einen Verbrennungsmotor verfügen. Mitarbeiter können Elektroautos genauso wie Benzinfahrzeuge auch zu privaten Zwecken nutzen. Daher ist ein Elektrofahrzeug auch für Vertriebsmitarbeiter ein geldwerter Vorteil. Unternehmen müssen darauf Einkommensteuer zahlen. Für die Mitarbeiter sind die Regelungen bei einem Elektroauto als Dienstwagen günstiger als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor.
Steuerliche Regelung bei reinen Elektrofahrzeugen
Nicht nur die Mitarbeiter im Vertrieb, sondern auch Unternehmen profitieren von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen. Einerseits stellt ein Elektrofahrzeug für Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil dar, andererseits gelten günstigere steuerliche Regelungen als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor.
Ein Dienstwagen, der von Vertriebsmitarbeitern auch privat genutzt wird, gilt als Sachbezug. Zur privaten Nutzung gehören auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen. Der Sachbezug ist der zu versteuernde Zuschlag, der von den Anschaffungskosten, aber auch von der in den Papieren angegebenen CO2-Emission abhängt. Der zu versteuernde Zuschlag ist umso niedriger, je geringer die CO2-Emission ist.
Da reine Elektrofahrzeuge kein CO2 ausstoßen, ist der zu versteuernde Zuschlag bei solchen Fahrzeugen entsprechend gering. In Österreich ist daher für Elektrofahrzeuge als Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, kein Sachbezug anzusetzen.
Etwas anders ist die Besteuerung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen, die auch privat genutzt werden, in Deutschland geregelt. Hier gilt die 0,25-Prozent-Regel. Das bedeutet, dass monatlich 0,25 Prozent des Listenpreises versteuert werden müssen. Bei Hybridfahrzeugen gilt die 0,5-Prozent-Regel. Bei diesen Fahrzeugen sind also 0,5 Prozent des Listenpreises in jedem Monat zu versteuern.
Bei reinen Elektrofahrzeugen ist auch noch der Kaufpreis entscheidend. Bei einem Neupreis bis zu 60.000 Euro gilt die 0,25-Prozent-Regel. Liegt der Neupreis bei mehr als 60.000 Euro, gilt auch bei reinen Elektrofahrzeugen die 0,5-Prozent-Regel.
Steuerliche Behandlung von Kosten für das Aufladen von Elektrofahrzeugen
Immer mehr Unternehmen stellen Ladesäulen zum Aufladen der Elektrofahrzeuge auf. Die Ladesäulen können nicht nur von Mitarbeitern genutzt werden, die über einen Dienstwagen verfügen. Auch das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen ist an diesen Ladesäulen möglich.
Befindet sich eine Ladesäule für Elektroautos im Unternehmen, ist für deren Nutzung grundsätzlich kein Sachbezug anzusetzen. Das gilt für Mitarbeiter mit Dienstwagen, unabhängig davon, wie oft sie ihren Dienstwagen auch privat nutzen. Auch Mitarbeiter, die privat ein Elektroauto besitzen, das nicht vom Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, müssen keinen Sachbezug ansetzen, wenn sie die Ladesäule im Unternehmen nutzen.
Aufladen von Elektrofahrzeugen an einer öffentlichen Ladestation
Unternehmen können die Nutzung von Elektroautos fördern. Das gilt nicht nur für Dienstautos, sondern auch für Privatfahrzeuge der Mitarbeiter. Befindet sich im Unternehmen keine Ladesäule, können Mitarbeiter mit E-Autos als Dienstwagen, aber auch Mitarbeiter mit privaten E-Autos öffentliche Ladestationen nutzen. Wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür trägt, müssen Mitarbeiter diese Leistungen nicht versteuern. Das gilt nicht nur für Dienstwagen, unabhängig davon, in welchem Umfang sie privat genutzt werden. Auch Mitarbeiter mit privaten Elektrofahrzeugen profitieren davon und müssen keinen Sachbezug ansetzen.
Für die Nutzung einer nicht öffentlichen Ladesäule zum Aufladen eines E-Autos als Dienstauto gibt es zwei Möglichkeiten:
- Bei eindeutigem Nachweis der Kosten zum Aufladen eines Elektroautos oder bei sicherer Zuordnung der Lademenge zum Dienstwagen beträgt die Kostenerstattung pro Kilowattstunde maximal 33,182 Cent (ab 2023).
- Kann die Lademenge dem Dienstfahrzeug nicht eindeutig zugeordnet werden, ist bis zum 1. Januar 2026 pro Kalendermonat ein Betrag bis 30 Euro steuerfrei, also ohne Sachbezug.
Tipp: Mitarbeiter im Vertrieb, die ein Elektroauto als Dienstfahrzeug nutzen, sind pro Jahr viele Kilometer zu ihren Kunden unterwegs. Günstiger kann daher eine Ladestation sein, bei der eine eindeutige Zuordnung der Lademenge möglich ist.
Um ihren Dienstwagen aufzuladen, können Mitarbeiter auch eine private Ladesäule daheim nutzen. Arbeitgeber können die Kosten für die Anschaffung einer privaten Ladeeinrichtung mit bis zu 2.000 Euro ersetzen. Diese Leistung des Arbeitgebers ist steuerfrei.
Vergleich zwischen Österreich und Deutschland
Bei der Versteuerung eines Dienstwagen gibt es zwischen Deutschland und Österreich durchaus einige Unterschiede. In Deutschland variiert zum Beispiel der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines Elektro-Dienstwagens je nach Listenpreis. In Österreich wird für Elektrofahrzeuge, die auch privat genutzt werden, kein Sachbezug angesetzt. Für österreichische Mitarbeiter kann das einen deutlichen steuerlichen Vorteil bedeuten. Allgemein für Dienstwagen liegt der Sachbezugswert zudem in der Regel bei zwei Prozent des Anschaffungswertes pro Monat, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.
Beide Länder fördern zudem die Anschaffung von Elektrofahrzeugen, aber die spezifischen Förderprogramme und Bedingungen variieren auch hier. In Österreich gibt es zum Beispiel das Förderprogramm „Elektromobilität für Betriebe, Vereine und Gemeinden“, wobei hier sogar nicht nur Elektroautos, sondern auch Plug-in-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge gefördert werden. Es kann hierbei eine Förderung von bis zu 5.000 Euro beantragt werden.
Gastautorin Maria Lengemann